Im Einheitspreisvertrag wird nach tatsächlich ausgeführter Menge abgerechnet. Weicht die ausgeführte Menge deutlich von der im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Menge ab, kann sich der vereinbarte Einheitspreis als unpassend erweisen. § 2 Abs. 3 VOB/B regelt, wann in solchen Fällen ein neuer Preis verlangt werden kann – ein Anspruch, der in der Praxis oft übersehen wird.
Solange die ausgeführte Menge nicht mehr als 10 % von der ausgeschriebenen Menge abweicht, bleibt der vereinbarte Einheitspreis grundsätzlich bestehen. Erst oberhalb dieser Schwelle eröffnet § 2 Abs. 3 VOB/B die Möglichkeit, für die über 110 % hinausgehende Mehrmenge einen neuen Einheitspreis zu vereinbaren – auf Verlangen einer der Vertragsparteien.
Der ursprüngliche Einheitspreis kalkuliert auch anteilige Fixkosten, Baustelleneinrichtung und Wagnis auf die erwartete Menge. Steigt die Menge stark, verteilen sich manche Kosten anders – der Preis kann sinken oder steigen. Der neue Preis ist deshalb unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu bilden; Ausgangspunkt bleibt die ursprüngliche Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers.
Mengenmehrungen über 10 % sind kein Selbstläufer, aber eine echte Chance auf zusätzlichen Werklohn – wenn der Anspruch erkannt, rechtzeitig verlangt und sauber kalkuliert wird. Wir identifizieren solche Ansätze in Ihren Projekten und bereiten sie durchsetzbar auf.
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