Öffentliche Auftraggeber prüfen nach festen Regeln und mit eigenen Programmen. Wer nicht in ihrem Format liefert, wartet auf die Zahlung, unabhängig davon, wie gut gebaut wurde. Wir übernehmen Mengenermittlung nach REB 23.003, Aufmaß und die vollständige Abrechnung.
Die Mengenberechnung liegt nicht im geforderten Verfahren vor. Die Verwaltung muss sie umformatieren, das verlängert die Prüfung und damit die Zeit bis zur Zahlung.
Zulagen und Erschwernisse werden nicht angesetzt: Anschlüsse, Handeinbau, Arbeiten unter Verkehr, kleinteilige Flächen. Sie stehen im Leistungsverzeichnis, werden aber nur abgerechnet, wenn jemand sie beim Aufmaß mitführt.
Nachträge werden mündlich in der Baubesprechung geregelt. Bei der Schlussrechnung existiert eine Leistung ohne Anordnung. Die Position wird gestrichen, die Ausführung ist nicht rückgängig zu machen.
In dem Verfahren, das die Verwaltung ohne Umformatierung verarbeiten kann. Ein Prüfvorgang ohne Übertragungsschritt ist ein kürzerer Prüfvorgang.
Asphalt-, Pflaster- und Erdarbeiten erfasst, solange der Zustand sichtbar ist. Jede Position hängt damit an einem Zeitpunkt und nicht an einer Erinnerung.
Von Anfang an, statt sie am Ende aus Bautagesberichten zu rekonstruieren.
Direkt einlesbar in die Systeme Ihres Auftraggebers.
Wir dokumentieren Leistungsänderungen, bevor sie ausgeführt sind, und stimmen Nachträge vorher immer mit Ihrer Bauleitung ab.
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B wird die Schlusszahlung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Voraussetzung für den Fristbeginn ist eine prüfbare Rechnung nach § 14 VOB/B.
Leistungsverzeichnis, Pläne, bisheriger Abrechnungsstand.
Was belegbar ist, wo Lücken sind, welcher Aufwand entsteht.
In der Regel arbeiten wir über eine gesicherte Verbindung direkt in Ihrem AVA-Programm, alternativ über GAEB-Dateien.
Nicht bis zur letzten Abschlagsrechnung.
REB 23.003 gehört zu den Regelungen für die elektronische Bauabrechnung und beschreibt das Verfahren der Mengenberechnung. Die Berechnung wird in einer festgelegten, maschinell prüfbaren Form dokumentiert, sodass der Auftraggeber sie nachvollziehen kann, ohne sie neu aufzustellen. Öffentliche Auftraggeber setzen das Verfahren regelmäßig voraus.
Beim VOB-Vertrag wird der Anspruch auf Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Eine Verlängerung auf bis zu 60 Tage ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart und aufgrund der besonderen Natur des Vertrags sachlich gerechtfertigt ist. Die Frist setzt eine prüfbare Rechnung voraus.
Senden Sie uns ein Projekt, bei dem die Zahlung hängt oder die Schlussrechnung gekürzt wurde. Wir sichten die Unterlagen und sagen Ihnen binnen eines Werktages, was sich noch belegen lässt und was nicht. Kostenfrei und ohne Anschlussverpflichtung.
Die Angaben dienen der allgemeinen Information zur Abrechnungspraxis am Bau. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.