Inhalt dieses Beitrags
  1. Kurz gefasst
  2. Warum die Regeln in Teil C stehen
  3. Der Aufbau: 18299 und die gewerkespezifischen ATV
  4. Übermessungsregeln, das häufigste Streitthema
  5. Abrechnung nach Zeichnung oder nach örtlichem Aufmaß
  6. Praxisbeispiel: die Grabenbreite
  7. Fünf Fehler, die eine Rechnung nicht prüfbar machen
  8. Gemeinsames Aufmaß

Die häufigste Ursache für Streit über eine Menge ist nicht Rechenfehler, sondern die Anwendung der falschen Regel. Zwei Beteiligte messen dieselbe Fläche und kommen zu unterschiedlichen Zahlen, weil einer eine Öffnung abgezogen hat, die nach der einschlägigen ATV zu übermessen gewesen wäre, oder umgekehrt.

Dieser Beitrag ordnet, wo die Aufmaßregeln stehen, wie sie aufgebaut sind und worauf es bei ihrer Anwendung ankommt.

Kurz gefasst

Die VOB/B regelt in § 14, dass prüfbar abzurechnen ist. Wie gemessen wird, steht in der VOB/C, also in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen, den ATV DIN-Normen. Jede ATV enthält dafür einen Abschnitt 5 „Abrechnung“. Grundlage ist die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“; die gewerkespezifische ATV ergänzt sie und geht ihr bei Widersprüchen vor.

Warum die Regeln in Teil C stehen

Die VOB besteht aus drei Teilen. Teil A regelt die Vergabe, Teil B die Vertragsabwicklung, Teil C die technischen Vertragsbedingungen. Nur wenn die VOB/C in den Vertrag einbezogen ist, gelten ihre Abrechnungsregeln. Bei öffentlichen Auftraggebern ist das der Regelfall; bei privaten Verträgen sollten Sie es prüfen, bevor Sie sich auf eine Übermessungsregel berufen.

Der praktische Punkt: § 14 VOB/B allein sagt Ihnen nicht, ob eine Fensteröffnung abgezogen wird. Das steht in der ATV des Gewerks, das die Leistung erbringt. Wer die Regel des falschen Gewerks anwendet, rechnet falsch, auch wenn er sonst alles richtig macht.

Der Aufbau: 18299 und die gewerkespezifischen ATV

Die ATV DIN 18299 enthält die allgemeinen Regelungen. Jede gewerkespezifische ATV verweist in ihrem Abschnitt 1.3 darauf, dass die 18299 ergänzend gilt, und stellt zugleich klar, dass bei Widersprüchen die eigenen Regelungen vorgehen.

Für die Abrechnung ist immer Abschnitt 5 der jeweiligen ATV maßgeblich. Er ist einheitlich gegliedert:

Manche ATV füllen alle vier Unterabschnitte, andere nur einen. Wo „keine Regelungen“ steht, gilt die 18299.

Ein Grundsatz zieht sich durch nahezu alle ATV: Der Ermittlung der Leistung sind, gleichgültig ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt, die Maße der hergestellten Bauteile zugrunde zu legen. Nicht die geplanten Maße, sondern die hergestellten.

Übermessungsregeln, das häufigste Streitthema

Übermessen heißt: Der Bereich wird mitgerechnet, obwohl dort keine Leistung erbracht wurde. Der Gedanke dahinter ist eine Vereinfachung. Kleine Aussparungen einzeln abzuziehen kostet mehr Aufwand, als es an Menge bringt, und der Auftragnehmer hat trotzdem Arbeit damit, um sie herum zu arbeiten.

Die Grenzwerte unterscheiden sich je Gewerk erheblich. Genau hier entsteht der Fehler, wenn jemand eine Zahl aus dem Hochbau in den Tiefbau überträgt.

BereichRegelungGrenze
Viele Hochbau- und Ausbaugewerke, Abrechnung nach Flächenmaßjeweilige ATV, Abschnitt 5.3.1Aussparungen, zum Beispiel Öffnungen und Nischen, mit Einzelgröße bis 2,5 m² werden übermessen
Erdarbeiten, Abrechnung nach RaummaßATV DIN 18300, Abschnitt 5.3.1Baukörper bis 1 m³ Einzelgröße sowie Leitungen und Steinpackungen mit äußerem Querschnitt bis 0,1 m² werden übermessen
Erdarbeiten, Abrechnung nach FlächenmaßATV DIN 18300, Abschnitt 5.3.2Durchdringungen und Einbauten bis 1 m² Einzelgröße werden übermessen
Kabelleitungstiefbau, Abrechnung nach FlächenmaßATV DIN 18322, Abschnitt 5.3.1Fugen sowie Aussparungen, Einbauten und Schienen bis 1 m² Einzelgröße werden übermessen
VerbauarbeitenATV DIN 18303, Abschnitt 5.3Aussparungen für Leitungen und dergleichen bis 1 m² werden bei Abrechnung nach Flächenmaß übermessen

Die Tabelle ist ein Ausschnitt, keine vollständige Übersicht. Prüfen Sie immer die ATV des konkreten Gewerks; die Werte weichen auch innerhalb des Hochbaus ab, etwa bei Aussparungen in Böden.

Rechenbeispiel. Eine Wandfläche von 12,00 m Länge und 3,00 m Höhe, also 36,00 m². Darin eine Fensteröffnung von 1,50 m mal 1,40 m, das sind 2,10 m², und eine Türöffnung von 1,20 m mal 2,20 m, das sind 2,64 m².

Bei einem Gewerk mit der 2,5-Quadratmeter-Grenze wird die Fensteröffnung übermessen, weil 2,10 m² kleiner ist. Die Türöffnung wird abgezogen, weil 2,64 m² darüber liegt. Abzurechnen sind 36,00 minus 2,64, also 33,36 m².

Wer beide Öffnungen abzieht, rechnet 31,26 m² ab und verschenkt 2,10 m². Wer keine abzieht, rechnet 36,00 m² und bekommt die Position gekürzt, zu Recht.

Zwei Detailregeln, die oft übersehen werden: Für die Ermittlung der Einzelgröße sind die kleinsten Maße der Aussparung maßgebend. Und Leibungen werden bei vielen Gewerken grundsätzlich gesondert gerechnet, unabhängig davon, ob die Aussparung übermessen wird oder nicht.

Abrechnung nach Zeichnung oder nach örtlichem Aufmaß

Entspricht die ausgeführte Leistung den Plänen, kann nach Zeichnung abgerechnet werden. Der Abrechnungsplan ist dann als solcher zu kennzeichnen, es ist zu vermerken, welche Positionen er belegt, und die Maße, aus denen gerechnet wird, sind im Plan zu markieren.

Örtliches Aufmaß ist erforderlich, wenn Ausführung und Plan auseinanderfallen. In einzelnen Gewerken ist es sogar der Regelfall: Die ATV DIN 18322 für Kabelleitungstiefbauarbeiten schreibt in Abschnitt 5.1 ausdrücklich vor, dass die Ermittlung der Leistung nach Aufmaß erfolgt. Der Grund ist praktisch: Verlauf, Tiefe der Trasse und Lage der Schächte werden vor Ort festgelegt, nicht am Plan. Dasselbe gilt für den Straßenaufbruch, dessen Dicke und Aufbau sich in alten Straßen meist erst während der Ausführung zeigen.

Bei Erdarbeiten sind nach ATV DIN 18300, Abschnitt 5.2.1, Näherungsverfahren zulässig. Entnommene Mengen werden im Abtrag ermittelt, eingebaute Mengen im fertigen Zustand im Auftrag. Diese beiden Sätze entscheiden regelmäßig darüber, ob eine Massendifferenz zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber überhaupt eine Differenz ist oder nur eine unterschiedliche Bezugsgröße.

Praxisbeispiel: die Grabenbreite

Der Klassiker im Kanal- und Leitungsbau. Abgerechnet wird nicht die Breite, die der Bagger tatsächlich ausgehoben hat, sondern die Breite, die sich nach den Regeln ergibt.

Nach ATV DIN 18300, Abschnitt 5.2.8, ergibt sich die Breite der Grabensohle aus der Mindestbreite von Gräben für Entwässerungskanäle und -leitungen nach DIN EN 1610 und von sonstigen Gräben nach DIN 4124, jeweils zuzüglich der erforderlichen Maße für Schalungs- und Verbaukonstruktionen.

Für einen Kanal mit einem äußeren Rohrdurchmesser von 0,30 m ergibt sich nach der Tabelle der DIN 4124 eine lichte Mindestgrabenbreite von 0,30 plus 0,40, also 0,70 m. Nach DIN EN 1610 ist für dieselbe Nennweite ein Wert von 0,80 m maßgebend, der vorrangig anzuwenden ist. Bei geböschten Gräben kommt jeweils die halbe Böschungsbreite auf beiden Seiten hinzu.

Liegen keine Vorgaben vor, sind für die Ermittlung des Böschungsraums Böschungswinkel von 45 Grad bei nicht bindigen oder weichen bindigen Böden, 60 Grad bei mindestens steifen bindigen Böden und 80 Grad bei Fels anzusetzen.

Was daraus folgt: Zwischen 0,70 m und 0,80 m Abrechnungsbreite liegen bei 200 m Graben und 2,00 m Tiefe rund 40 m³ Aushub. Das ist keine Nachlässigkeit im Detail, das ist eine Position.

Fünf Fehler, die eine Rechnung nicht prüfbar machen

  1. Regel des falschen Gewerks angewendet. Die 2,5-Quadratmeter-Grenze gehört nicht in eine Erdbauposition.
  2. Rechenschritte übersprungen. Jedes Maß in der Mengenberechnung muss direkt dem Aufmaßblatt oder dem Abrechnungsplan zu entnehmen sein.
  3. Mengen nicht verortet. Ohne Raumnummer, Achse oder Station lässt sich eine Menge nicht nachvollziehen.
  4. Andere Bezeichnungen als im Leistungsverzeichnis. § 14 Abs. 1 Satz 2 VOB/B verlangt, die im Vertrag enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
  5. Verdeckte Leistung ohne Feststellung. Was verfüllt oder geschlossen ist, lässt sich später nicht mehr messen.

Gemeinsames Aufmaß

§ 14 Abs. 2 VOB/B verlangt, die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen dem Fortgang der Leistungen entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Eine Pflicht zum gemeinsamen Aufmaß folgt daraus nicht, wohl aber die Pflicht, für schwer feststellbare Leistungen rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

Ein gemeinsam festgestelltes Aufmaß wirkt wie ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis über die Mengen: Die Parteien stellen den Leistungsumfang außer Streit. Über die Frage, ob die Leistung auch vergütungspflichtig war, sagt es nichts.

Verweigert der Auftraggeber die Teilnahme, kann sich die Beweislage zu seinen Lasten verschieben. Voraussetzung ist eine nachweisbare Einladung. Der Bauüberwacher des Auftraggebers ist bei der Feststellung in der Regel als bevollmächtigt anzusehen.

Empfehlung aus der Praxis: Vereinbaren Sie die Abrechnungsmodalitäten in einem Startgespräch, bevor die erste Rechnung geschrieben wird. Format der Aufmaßübergabe, Nummerierung der Nachträge, Fristen, Empfänger. Das Protokoll wird von allen gegengezeichnet. Diese eine Stunde spart über die Bauzeit mehr Zeit als jede spätere Diskussion.

Dieser Beitrag beschreibt abrechnungstechnische Praxis und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Maßgeblich ist immer der Wortlaut der im Vertrag vereinbarten ATV in der jeweils geltenden Fassung.

Unsicher, ob die richtige Regel angewendet wurde?

Senden Sie uns eine laufende Abrechnung. Wir prüfen die Mengenansätze gegen die einschlägige ATV und sagen Ihnen, wo Ihre Rechnung angreifbar ist.

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